
Wird die Aktiengesellschaft (AG) zahlungsunfähig, muss der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der AG nicht mehr die Schulden deckt. Nachdem die Zahlungsunfähigkei...
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